Donnerstag, 2. Mai 2013

Der Bebauungsplan Nr. 41 A

Knallharte Regeln die einzuhalten sind

Hier in Bayern ist wohl alles geregelt, natürlich gibt es auch eine Bauordnung speziell für Bayern. Letztendlich waren froh das wir ein Grundstück gefunden zu haben wo man wenigstens keine Holzverkleidung vorgeschrieben bekommt. Scherz beiseite, beim Grundstückskauf ist unbedingt bis ins Detail zu prüfen ob Eure wünsche auch an dieser Stelle Umsetzbar sind. Dies ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich, oft gibt es auch schon an der anderen Strassen Seite andere Regelungen.

Ursprünglich wollten wir einen Flachdach Kubus bauen, das war aber nicht möglich. Unsere wesentlichen Vorgaben lauteten:
  • Satteldach mit max. 35° Dachneigung
  • Grundfläche bei 110 qm
  • Wandhöhe 6,4 m 
  • Max. 2 Vollgeschosse
1. Änderung des Bebauungsplans „Nr. 41 A der Stadt Geretsried für das Wohngebiet an der Jahnstraße“
Bebauungsplan „Nr. 41 A der Stadt Geretsried für das Wohngebiet an der Jahnstraße“

Festsetzungen 1. Änderung des BP41A

2 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) 

Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO sind bis auf Nr. 2 (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) unzulässig. 

3 Maß der baulichen Nutzung 

3.1 höchstzulässige Grundfläche pro Baugrundstück in Quadratmeter: 110 qm. 
  
3.2 max. zulässige Wandhöhe: 6,40 m. Als Wandhöhe gilt das Maß von der natürlichen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 
  
3.3 Die Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens, gemessen in der Bauraummitte, darf höchstens 0,30 m über der Oberkante der Straßendecke (Fahrbahnachse) der Jahnstraße liegen. 
  
3.4 Überschreitungen der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen sind bis zu 60% zulässig. 

5  Garagen 

5.1 Nicht überdachte Stellplätze können auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden. 

Festsetzungen des BP41A: 

3 Maß der baulichen Nutzung 

3.8 Bei Wandhöhen bis 4,50 m sind Satteldächer mit Neigungen zwischen 35° und 50° zulässig. 
3.9 Bei Wandhöhen ab 4,50 m bis einschließlich 6,40 m sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 30°- 35° zulässig. 
3.10 Bei Einzelhäusern sind auch Walmdächer zulässig. 
3.11 Pro Wohngebäude (Einzel- und Doppelhaus) sind maximal 2 Wohnungen zulässig. 

4 Bauweise 

4.3 Zulässig sind Doppel- und Einzelhäuser 
4.7 Die gesetzlichen Abstandsflächen nach BayBO sind einzuhalten. 

5 Wintergärten, Anbauten   

5.1 Für Wintergärten und Anbauten ist eine Überschreitung der festgesetzten GR von bis zu 20 qm als Ausnahme zulässig. 
5.2 Ist auf dem Nachbargrundstück bereits ein Anbau/Wintergarten realisiert, muss dessen Höhe und Dachneigung übernommen werden. 
5.3 Anbauten und Wintergärten sind nur im Bereich des Erdgeschosses und bis zu einer maximalen Tiefe von 3,00 m zulässig. 

6 Bauliche Gestaltung 

6.2 Zwerchgiebel sind nur bei Einzelhäusern erst ab einer Dachneigung von 35 ° und nur bis zu maximal einem Drittel der Trauflänge zulässig. Der First muss mindestens 1 m unter dem Hauptfirst liegen. Die Dachneigung muss der des Hauptdaches entsprechen. 
6.3 Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 35° zulässig. Der Abstand der Gauben untereinander und zum Ortgang muss mindestens 1,50 m betragen. Zu Traufe und First ist mindestens 1,00 m Abstand einzuhalten. Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf maximal ein Drittel der Trauflänge betragen. 
6.4 Lichtgräben, Abgrabungen, sowie Aufschüttungen an Gebäuden über 0,5 m Höhe, bzw. Tiefe, gemessen von der natürlichen Gebäudeoberfläche aus, sind nicht zugelassen. 
6.5 Sichtschutzwände und -mauern zwischen Doppelhaushälften sind mit einer max. Höhe von 2,0 m und bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. 

7 Garagen und Stellplätze 

7.4 Der Stauraum vor den Garagen sowie Zufahrten zu offenen Stellplätzen und Carports dürfen nicht eingefriedet werden. 
7.7 Aneinander gebaute Garagen und Carports müssen in gleicher Höhe, Dachform, Dachneigung und Dachdeckung zusammengebaut werden. Die maximale Firsthöhe beträgt 3,50 m. Garagen sind mit einer Dachneigung von 10°-25° auszubilden. Carports sind auch mit Flachdächern zulässig. Die maximale Wandhöhe beträgt 2,50 m. 
7.8 Garagenvorplätze und Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen (fugenweites Pflaster, Pflaster mit Rasenfuge, Dränpflaster, wassergebundene Decke, o. ä.). 
7.9 Für die Anzahl der Garagen/Stellplätze gelten die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der städtischen Stellplatzregelung. 

8 Nebenanlagen 

8.1 Die Gesamtkubatur von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO darf 15 cbm, ab einer Grundstücksgröße von mind. 500 qm 25 cbm, nicht überschreiten.

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